Meldewesen

Das neue Bundesmeldegesetz:

Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt künftig bundeseinheitliche u.a.  die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen.

Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend vorgestellt:

Wohnungsgeberbestätigung

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Gemäß § 19 des Bundesmeldegesetz unterliegen Wohnungsgeber der Mitwirkungspflicht bei Meldevorgängen.

Wohnungsgeber sind zum Beispiel:

- Eigentümerinnen und Eigentümer
- Hausverwaltungen
- andere Beauftragte
- Hauptmieterinnen und -mieter, die Wohnraum untervermieten 

Frist:

Die Wohnungsgeberbestätigung ist innerhalb von 2 Wochen auszustellen

- nach Einzug der Mieter
- bei Auszug ins Ausland
- bei ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung

Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld nach § 54 i.V.m. § 19 BMG auferlegt werden.
  
Ein Mietvertrag reicht nach den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nicht aus.


Formular: Wohnungsgeberbestätigung (Download) (196 KB)

An-, Ab-, Ummeldungen §§ 17, 21, 23 BMG

Ab dem 01. November 2015 werden jeder meldepflichtigen Person gem. §§ 17, 21 BMG zwei Wochen für die An- und Ummeldung des Wohnsitzes im Inland, sowie für die Abmeldung ins Ausland  und  Aufgabe einer Nebenwohnung, eingeräumt.

Bei allen Veränderungen des Melderegisters (Zuzug, Wegzug, Umzug, Aufgabe des Nebenwohnsitzes), hat jede meldepflichtige Person neben seinem gültigen Personalausweis/Reisepass, zusätzlich noch die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen.

Wer in Deutschland bei einer Meldebehörde gemeldet ist,  und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss diese weitere Wohnung (Nebenwohnung) erst nach Ablauf dieser 6 Monate anmelden. 

Für Touristen besteht die Anmeldepflicht nach 3 Monaten.
  
Bürgerinnen und Bürger die im Inland gemeldet sind, müssen sich generell nicht ummelden wenn sie in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen für pflegebedürftige oder behinderte Menschen umziehen.

Zieht ein minderjähriges Kind mit nur einem Elternteil um und besteht das gemeinsame Sorgerecht, benötigen wir zur An-, Ab-, Ummeldung neben einem gültigen Dokument (Kinderreisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde) entweder die schriftliche Einverständnis des anderen Elternteils sowie dessen Ausweiskopie, eine schriftliche Vereinbarung über den Lebensmittelpunkt des Kindes  oder einen familiengerichtlichen Entscheid über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
  
Besteht das alleinige Sorgerecht für ein minderjähriges Kind, ist uns das gültige Ausweisdokument, sowie die geltende Sorgerechtserklärung vorzulegen.

Auskünfte aus dem Melderegister § 44 BMG

Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass der Antragsteller im Rahmen einer Melderegisterauskunft angegeben muss, ob eine Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. 

Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen: "Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt."

Um Missverständnisse zu vermeiden verwenden Sie für Ihre Anfrage bitte unser vorgefertigtes Formular. Dieses liegt im Bürgerbüro aus und kann im Anhang heruntergeladen werden.
  
Für Personen, die

- in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
  pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
- in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische
  Flüchtlinge oder
- in einer Justizvollzugsanstalt

wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen.

Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.