Leistungen

Eigenanteils-Befreiung für das 3. Kind einer Familie beantragen

Schüler von allgemeinbildenden Schulen müssen ab der 5. Klasse einen Eigenanteil an den notwendigen Beförderungskosten tragen. Der Eigenanteil muss für jeden Monat, für den Beförderungskosten entstehen, entrichtet werden. Die Höhe entspricht dem Preis einer Schülermonatskarte der Preisstufe 1 – 2 der TGO Tarifverbund Ortenau GmbH.

Ein Eigenanteil muss nur für höchstens 2 Kinder einer Familie getragen werden, und zwar für die beiden jüngsten Kinder. Werden Schulen in verschiedenen Landkreisen besucht, muss der Eigenanteil für die beiden Schüler mit dem höchsten Eigenanteil entrichtet werden.

Zuständige Stelle

  • für Schüler kreiseigener Schulen: das Landratsamt
  • für alle anderen Schüler: der jeweilige Schulträger (die Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. der Träger der Privatschule)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Für zwei Kinder einer Familie müssen Eigenanteile im Sinne der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten entrichtet werden.
  • Der Erwerb von Fahrkarten für zum Beispiel Grundschüler oder Studenten zählt nicht als bezahlter Eigenanteil.
  • Berufsschüler können nur für die Monate berücksichtigt werden, für die sie selbst einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten haben.
  • Eine Eigenanteilsbefreiung kann nur gewährt werden, wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, kein Wohngeld und keinen Kinderzuschlag erhalten.

Verfahrensablauf

Zur Befreiung des dritten Kindes und weiterer Kinder vom Eigenanteil wird beim Schulsekretariat der ältesten Kinder eine schriftliche Erklärung zur Eigenanteilszahlung benötigt. Besuchen die Kinder, die vom Eigenanteil befreit werden sollen, verschiedene Schulen, benötigt jede Schule eine entsprechende Erklärung.

Die Erklärung ist maximal für ein Schuljahr gültig und muss für jedes Schuljahr neu vorgelegt werden.

Sie müssen die Entrichtung der Eigenanteile für die jüngsten Kinder gegenüber dem Schulsekretariat der älteren Kinder nachweisen. Dazu müssen Sie die gekauften Schülermonatskarten vorlegen.

Für Schüler, die ihre Fahrkarten selbst kaufen und Kostenerstattung über den Schulträger beantragen, müssen mit der Abrechnung eine „Erklärung über die Entrichtung des Eigenanteils bei mehreren Kindern“ und die Originalfahrkarten aller Geschwister eingereicht werden.

Ansprechpartner für Fragen zum Verfahren und zur Kostenerstattung ist der jeweilige Schulträger. Auskünfte erteilen auch die Schulen und das Landratsamt.

Fristen

Abrechnungen müssen spätestens am 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Schulträger vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Entrichtung des Eigenanteils bei mehreren Kindern (Befeiung §6 "3. Kind")

Rechtsgrundlage

  • § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
  • Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
  • Ergänzende Richtlinien für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren