
Verfahrensbeschreibungen
Flurstückszerlegung - Für Gemeinde- & Kreisgrundstücke
Unter der Bezeichnung „Zerlegung von Flurstücken“ werden alle Liegenschaftsvermessungen zusammengefasst, die zur Bildung neuer Flurstücke führen. Flurstückszerlegungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn Teilflächen eines Flurstücks veräußert werden sollen.
Zerlegungen dürfen durch das Amt „Vermessung und Flurneuordnung“ nur durchgeführt werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis mit mehr als 50 Prozent am Grundstück beteiligt ist oder danach Eigentümer wird. Außerdem müssen die Gemeindeeigenen Flurstücke im Niedrigwertgebiet sein. Zerlegungen für Privatpersonen dürfen ausschließlich Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchführen.
Hiervon ausgenommen sind:
Die Bereitstellung von Flurstücken (Bauplätzen) durch eine Baulandumlegung nach dem Baugesetzbuch und die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach Veränderungsmaßnahmen an Straßen, Schienenwegen und Gewässern (Vermessung Langgestreckte Anlagen).
Zuständige Stelle
- Die untere Vermessungsbehörde beim Landratsamt oder bei der Großen Kreisstadt, soweit diese Vermessungsaufgaben wahrnimmt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Das Amt für Vermessung & Flurneuordnung darf Verschmelzungen jeglicher Art durchführen.
Verfahrensablauf
Nach der Durchführung der Arbeiten erhalten Sie das dazugehörige Ergebnis. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der unteren Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden, beispielsweise nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder § 24 des Waldgesetzes
Kosten
Es fallen keine Vermessungsgebühren an.
Bearbeitungsdauer
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Hinweise
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Vertiefende Informationen
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Rechtsgrundlage
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung LMW - GebVO MLW) vom 1. März 2024
Freigabevermerk
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