Anträge zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) für das Jahr 2025

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat am 31. Mai 2024 das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 09.07.2014, zuletzt geändert am 14.01.2021 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“).

Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern, sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet das ELR den Kommunen ein Förderangebot zur Bewältigung aktueller Herausforderungen.

Förderschwerpunkte 2025
 
Wohnraum und Ortskernentwicklung
Im Fokus stehen die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzung leerstehender Gebäude, die Aufstockung von Gebäuden sowie die Nachverdichtung im Ortskern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60-er Jahren und auch angrenzende Siedlungsflächen aus den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entsprechenden Entwicklungsbedarf aufweisen. Förderfähig ist in diesen Bereichen auch die Schaffung von zeitgemäßen Wohnverhältnissen durch umfassende Modernisierung. Ziel ist und bleibt es, für den Schwerpunkt „Innenentwicklung/Wohnen“ rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Offen ist das ELR für innovative und modellhafte Projekte.
 
Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.
 
Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung sind nur förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2-bindender Baustoffe, wie z. B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
 
Förderschwerpunkt Arbeiten
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sollen zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden, um so zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beizutragen. Zu beachten ist, dass Neubauprojekte nur gefördert werden, wenn sie durch den überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z. B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Förderschwerpunkt Grundversorgung
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung des letzten oder einzigen Betriebs der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören.
 
Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende CO2-bindende Baustoffe (z. B. Holz) im Tragwerk einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
 
Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das ELR-Programm 2025 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu Entwicklungszielen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung 2025 nicht begonnen sind und im Jahr 2025 sodann begonnen werden. Das Ministerium entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme der einzelnen Projekte in das ELR-Jahresprogramm 2025.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1). Die für die Antragstellung notwendigen Formulare sind unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr abrufbar. Es gilt dabei zu beachten, dass die beizufügenden Pläne die Größe von DIN A3 nicht überschreiten.
Auf den einzelnen Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirk und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge im Sinne eines landesweiten Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht.
Anträge auf Aufnahme in das ELR-Förderprogramm 2025 können ausschließlich von der Stadt Zell am Harmersbach unter Beifügung der vollständigen Unterlagen zu den privaten Projekten gestellt werden. Daher ist es notwendig, dass die vollständigen Unterlagen zu den privaten Projekten der Stadtverwaltung bis spätestens 30. August 2024 vorliegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Kammerer, Rechnungsamt Tel. 07835/6369-302 oder bei Herrn Seeger, Rechnungsamt, Tel. 07835/6369-301.
Wir bitten alle Privatpersonen und Firmen, welche für das Programmjahr 2025 einen Förderantrag stellen wollen, um eine schnelle und frühzeitige Kontaktaufnahme mit uns. Es kann somit abgestimmt werden, ob die geplante Maßnahme den Förderrichtlinien entspricht und in die von der Stadt zu erstellende Förderantragsliste aufgenommen werden kann. Des Weiteren erhalten Sie auch Auskünfte, welche Unterlagen dem Förderantrag beizufügen sind.