
Anträge zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) für das Jahr 2027
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat am 22. Mai 2026 das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 09.07.2014, zuletzt geändert am 14.01.2021 mit EFRE-Ergänzung vom 22.03.2022 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“).
Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern, sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet das ELR den Kommunen ein Förderangebot zur Bewältigung aktueller Herausforderungen.
Förderschwerpunkte 2027
Förderschwerpunkt Wohnen und Innenentwicklung
Im Fokus stehen die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzung leerstehender Gebäude, die Aufstockung von Bestandsgebäuden, umfassende Modernisierungen sowie die innerörtliche Nachverdichtung mit Mehrfamilienhäusern. Gefördert werden Projekte in den Ortskernen, sowie den Siedlungsflächen aus den 60-er Jahren und aus den 70-er Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60-er Jahre angrenzen. Ziel ist und bleibt es, für den Schwerpunkt „Innenentwicklung/Wohnen“ rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Offen ist das ELR für innovative und modellhafte Projekte.
Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.
Neubauprojekte sind nur förderfähig, wenn sie mit nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen (wie z. B. Holz) in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Förderschwerpunkt Arbeiten
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sollen zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden, um so zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beizutragen. Zu beachten ist, dass Neubauprojekte nur gefördert werden, wenn sie mit nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen (wie z. B. Holz) in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Förderschwerpunkt Grundversorgung
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung des letzten oder einzigen Betriebs der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung zählen besonders auch Arztpraxen, Apotheken und weitere gesundheitsbezogene Angebote.
Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, auf nachwachsende Rohstoffe basierende Baustoffe (wie z. B. Holz) in der neuen wesentlichen Tragwerkskonstruktion einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das ELR-Programm 2027 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu Entwicklungszielen.
Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung 2027 nicht begonnen sind und im Jahr 2027 sodann begonnen werden. Das Ministerium entscheidet im Frühjahr 2027 über die Aufnahme der einzelnen Projekte in das ELR-Jahresprogramm 2027.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1). Die für die Antragstellung notwendigen Formulare sind unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr abrufbar.
Auf den einzelnen Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirk und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge im Sinne eines landesweiten Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht.
Anträge auf Aufnahme in das ELR-Förderprogramm 2027 können ausschließlich von der Stadt Zell am Harmersbach unter Beifügung der vollständigen Unterlagen zu den privaten Projekten gestellt werden. Daher ist es notwendig, dass die vollständigen Unterlagen zu den privaten Projekten der Stadtverwaltung bis spätestens 28. August 2026 vorliegen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Kammerer, Rechnungsamt Tel. 07835/6369-302 oder bei Herrn Möbius, Rechnungsamt, Tel. 07835/6369-302.
Wir bitten alle Privatpersonen und Firmen, welche für das Programmjahr 2027 einen Förderantrag stellen wollen, um eine schnelle und frühzeitige Kontaktaufnahme mit uns. Es kann somit abgestimmt werden, ob die geplante Maßnahme den Förderrichtlinien entspricht und in die von der Stadt zu erstellende Förderantragsliste aufgenommen werden kann. Des Weiteren erhalten Sie auch Auskünfte, welche Unterlagen dem Förderantrag beizufügen sind.