Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Langgestreckte Anlagen - Gemeinden & Kreis

Die Vermessung entlang langgestreckter Anlagen umfasst die Schlussvermessung von Straßen, Wegen, Gewässern, Bahntrassen und Dämmen nach deren Neubau, Verlegung oder Verbreiterung. Hierzu kann gegebenenfalls auch die Abmarkung der neu entstandenen Grundstücksgrenzen gehören. Eine Vermessung einer langgestreckten Anlage muss sich dabei nicht auf eine Vielzahl von Grundstücken oder eine gesamte Gemeinde bzw. einen gesamten Kreis erstrecken, sondern kann auch lediglich ein einzelnes Grundstück betreffen. Sie kann somit neben Kommunen und Landkreisen auch für private Grundstückseigentümer von Bedeutung sein.

Die Gebühren richten sich insbesondere nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und Flurstücksteile, der Anzahl der neuen Grenzpunkte sowie der Art der Anlage (z. B. Kreisstraße).

Die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung werden im Fortführungsnachweis dokumentiert. Die antragstellende Stelle sowie die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden über die Fertigstellung informiert und erhalten gegebenenfalls Auszüge aus dem Fortführungsnachweis.

Zuständige Stelle

Leistungsdetails

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Bitte nehmen Sie bereits vor Beginn der Baumaßnahme Kontakt mit der zuständigen Vermessungsstelle auf. Dadurch können erforderliche Vermessungsarbeiten an den vorhandenen Grenzpunkten rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zu den betroffenen Flurstücken
  • Gegebenenfalls Lagepläne, Ausbaupläne oder sonstige Unterlagen zur Baumaßnahme

Kosten

Die Vermessungsgebühren werden nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis erhoben.

Die Höhe der Gebühren richtet sich insbesondere nach der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und Flurstücksteile, der Anzahl der neuen Grenzpunkte sowie der Art der Anlage (z. B. Kreisstraße).

Bearbeitungsdauer

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Hinweise

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Vertiefende Informationen

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Rechtsgrundlage

  • Vermessungsgesetz (VermG)
  • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung MLW - GebVO MLW) vom 1. März 2024

Freigabevermerk

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