Kein Feuerwerk in der Altstadt

Hinweis zum Verbot des Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerken) der Kategorie II an Silvester/Neujahr

Aufgrund der Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2016 ist es über das vom 2.01. bis 30.12. bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus, auch am 31. Dezember und 1. Januar untersagt im Bereich der Altstadt von Zell am Harmersbach, welcher begrenzt ist durch die Fabrikstraße ab Sparkasse bis zur Kirchstraße, zwischen Kirche und Friedhof, entlang Kirchenmauer zum Pfarrhofgraben, Pfarrhofgraben, Teilbereich Nordracher Straße und Hauptstraße mit Kreisverkehr, Grabenstraße, Teilstück der Spitalstraße über Hauptstraße bis Fabrikstraße Höhe Sparkasse, pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 abzubrennen.

Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Fassung und ein Plan über den betroffenen Bereich kann hier nachgelesen werden. (345 KB)

Wir weisen darauf hin, dass Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) vom 10.09.2002 (BGBI I S.3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.