Fundbüro

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat, wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Kennt der Finder den Empfangsberechtigten nicht, so hat er sich unverzüglich mit dem Fundbüro in Verbindung zu setzen, falls der Wert der Sache höher als 10 Euro ist. Dies kann in einem ersten Schritt auch per E-Mail geschehen, in welcher der Fundgegenstand und Fundort mitgeteilt wird.

Die Aufbewahrungsfrist im Fundbüro beträgt sechs Monate.

 
Nach abgegebenen Fundsachen können Sie online in der Datenbank suchen